Satzung
§ 1 Name des Vereins
Der am 4. Dezember 1978 in Frankenthal gegründete Verein hat den Namen Tennisclub Mörsch e.V. in Frankenthal, kurz TCM Frankenthal.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankenthal und ist in das Vereinsregister Ludwigshafen einzutragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der TC Mörsch mit Sitz in Frankenthal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus
Ehrenmitgliedern
Aktiven (spielenden) Mitgliedern
Passiven (unterstützenden) Mitgliedern
Jugendlichen (Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
§ 4 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind diejenigen aktiven und passiven Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung ihr 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 Aufnahme
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand und teilt die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Vereine ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muss bis zum 15. November des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. In außerordentlichen Fällen kann der Vorstand Befreiung von der Einhaltung dieser Regelung gewähren.
Das ausscheidende Mitglied hat bis zu seinem Austritt sämtlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachzukommen.
Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere
wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen dem Verein
gegenüber nicht nachkommt,
wenn es die Harmonie des Vereinsleben trotz Verwarnung stört
wenn ehrenrührige Handlungen vorliegen oder wenn eine Verurteilung wegen unehrenhafter Handlungen durch ein Gericht ausgesprochen wird.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist innerhalb von acht Wochen nach Eingang des schriftlichen Einspruchs einzuberufen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung des Betroffenen durch die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig, wird sofort wirksam und hat dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt zu werden.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Schatzmeister
- Sportwart
- Jugendwart
- bis zu drei Beisitzer
Wählbar sind diejenigen aktiven und passiven Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder, die am Tag der Wahl ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsmitglieder können in Personalunion per Wahl durch die Mitgliederversammlung 2 Vorstandsämter übernehmen.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Abstimmung gewählt. Falls ein Mitglied des Vorstandes im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidet oder dauernd verhindert ist, bestellt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter, der die Rechte und Pflichten des verhinderten Vorstandsmitgliedes hat Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. Notwendige Auslagen können erstattet werden. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Mitgliederversammlung vor.
Vertreten wird der Verein gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
Der Vorstand beruft Mitgliederversammlungen ein.
§ 8 Beschlussfassung
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist befugt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
§ 9 Einnahmen und Ausgaben
Jedes Amt im Vorstand ist ehrenamtlich geführt. Es werden nur Auslagen vergütet, die sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen. Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei Kassenprüfer haben die Pflicht, in jährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Daneben haben sie das Recht, zur jederzeitigen Kontrolle. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamt Rechnungsmaterial vorzulegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat bis Ende März jeden Jahres stattzufinden.
Auf der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Sportwartes
- Bericht des Jugendwartes
- Bericht des Schatzmeisters
- Bericht der Kassenprüfer (einmal jährlich)
- Entlastung des Vorstandes (falls anfällig)
- Neuwahl des Vorstandes (falls anfällig)
- Neuwahl der Kassenprüfer (falls anfällig)
- Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
- Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages
- Anträge
- Verschiedenes
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Zu Mitgliederversammlungen sind sämtliche Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Zu den Mitgliederversammlungen müssen auch die Mitglieder der Jugendabteilungen eingeladen werden. Die Belange der Jugendabteilungen können vom gewählten Vertreter dieser Abteilungen vorgetragen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und nur dann beschlossen werden, wenn die zu ändernden Satzungsparagraphen in der Einladung bekannt gegeben sind.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder oder aufgrund des Beschlusses des Vorstandes einberufen werden.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit. In dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Sinkt die Mitgliederzahl auf sechs herab, so kann der Verein aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der Mehrheit dafür stimmen. Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Frankenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gleichartige sportliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Verbindlichkeit
Die vom Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Anordnungen sind für alle Mitglieder verbindlich.
§ 13 Beschluss der Satzung
Die Satzung wurde von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung vom 04.12.1978 beschlossen.
Frankenthal, im Dezember 1978
Eine Satzungsänderung bzw. Erweiterung des § 2 wurde in der Mitgliederversammlung am 07.03.1991 einstimmig beschlossen.
Eine weitere Satzungsänderung bzw. Erweiterung des § 2 und § 5 wurde in der Mitgliederversammlung am 11.03.1993 einstimmig beschlossen.
Weitere Satzungsänderungen bzw. Erweiterungen der § 2 sowie § 4 sowie § 5 sowie §7, wie auch § 10 wurden in der Mitgliederversammlung an 27.03.2014 einstimmig beschlossen.